Timesharing

Timesharing
Time|sha|ring 〈[tmʃɛ:-] n. 15
1. Methode der Zeitzuteilung für mehrere Benutzer einer großen EDV-Anlage, die eine optimale Ausnutzung der Anlage gewährleistet
2. Miteigentum an einer Ferienwohnung, die für eine bestimmte Zeit des Jahres genutzt werden kann
[<engl. time „Zeit“ + sharing „das Teilen“]

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Time|sha|ring ['ta̮imʃɛ:ɐ̯rɪŋ], das; -[s] [engl. time-sharing, eigtl. = Zeitzuteilung, zu: to share = teilen, beteiligen]:
1. Miteigentum an einer Ferienwohnung o. Ä., die für festgelegte Zeiten des Jahres den einzelnen Miteigentümern zur Verfügung steht.
2. (EDV früher) Verfahren zur koordinierten, gleichzeitigen Benutzung von Großrechenanlagen mit vielen Benutzern.

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Timesharing,
 
Time-Sharing ['taɪmʃeərɪȖ; englisch, eigentlich »Zeitzuteilung«, zu to share »teilen«, »beteiligen«] das, -s/-s,
 
 1) Datenverarbeitung: die zeitliche Einteilung der Rechenzeit der Zentraleinheit eines Rechnersystems in begrenzte Zeitabschnitte (Zeitscheiben) und deren abwechselnde Vergabe an die Benutzer bei Teilnehmersystemen.
 
 2) Zivilrecht: Teilzeitnutzungsrecht, Teilzeitwohnrecht, das für mehrere Jahre oder auf Dauer gegen Entgelt erworbene Recht, eine Sache, besonders eine Immobilie, während eines bestimmten Zeitraums des Jahres zu nutzen. Praktische Bedeutung hat das Timesharing bei der Nutzung von Ferienwohnungen erlangt. Das Teilzeit-Wohnrechtegesetz vom 20. 12. 1996 in der Fassung vom 29. 6. 2000 setzt eine EG-Richtlinie von 1994 zum Schutz der Verbraucher in deutsches Recht um. Das Gesetz knüpft seine Schutzwirkung an Verträge (zwischen privaten Verbrauchern und beruflich oder gewerblich handelnden Unternehmern) mit einem Gesamtpreis und mindestens drei Jahren Laufzeit. Es legt u. a. Pflichtangaben für den Prospekt und den schriftlich abzuschließenden Vertrag fest und gewährt dem Erwerber ein Widerrufsrecht nach § 361 a BGB während zwei Wochen zu. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, beginnt die Frist erst drei Monate nach Aushändigung des Vertrages zu laufen (§ 5 Teilzeit-Wohnrechtegesetz).

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Time|sha|ring ['taɪmʃɛərɪŋ], das; -s, -s [engl. time-sharing, eigtl. = Zeitzuteilung, zu: to share = teilen, beteiligen]: 1. Eigentum an einer Ferienwohnung o. Ä., das für eine festgelegte Zeit des Jahres gilt: Über T. nicht entschieden ... über den Kauf von Nutzungsrechten für Appartements in Feriengebieten (MM 6. 9. 94, 7). 2. (EDV) Verfahren zur koordinierten, gleichzeitigen Benutzung von Großrechenanlagen mit vielen Benutzern.

Universal-Lexikon. 2012.

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